Sonderinformation
zur Reform des GmbH-Gesetzes
Das GmbH-Gesetz (GmbHG) wird grundlegend
modernisiert und zugleich dereguliert. Gleichzeitig sollen Existenzgründungen
erleichtert, die Registereintragung von GmbHs beschleunigt und
Missbrauchsfälle am Ende des Lebens der GmbH bekämpft werden.
Das Bundeskabinett hat am 23.5.2007 den Regierungsentwurf des Gesetzes
beschlossen, dessen Inkrafttreten für die erste Hälfte 2008
geplant ist. Zu den Schwerpunkten des Gesetzentwurfs im Einzelnen:
1. Erleichterung
und Beschleunigung von Unternehmensgründungen
Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die
Erleichterung/Beschleunigung von Unternehmensgründungen.
Erleichterung bei der Kapitalaufbringung/Übertragung von Geschäftsanteilen
- Das Mindeststammkapital der GmbH
soll von bisher 25.000 auf 10.000 Euro herabgesetzt werden, um Gründungen
insbesondere im Dienstleistungsgewerbe zu erleichtern.
- Um den Bedürfnissen von
Existenzgründern, die am Anfang nur sehr wenig Stammkapital
haben und benötigen, zu entsprechen, bringt der Entwurf eine
Einstiegsvariante der GmbH, die haftungsbeschränkte
Unternehmergesellschaft. Es handelt sich dabei um eine GmbH, die
ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Sie
darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten und soll auf
diese Weise das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach
ansparen.
- Die Gesellschafter werden künftig
individueller über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen
bestimmen. Der Entwurf sieht vor, dass jeder Geschäftsanteil
nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten muss.
Vorhandene Geschäftsanteile können künftig leichter
gestückelt, aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu
mehreren an einen Dritten übertragen werden.
- Rechtsunsicherheiten im Bereich der
Kapitalaufbringung werden dadurch beseitigt, dass das Rechtsinstitut
der "verdeckten Sacheinlage" im Gesetz klar geregelt wird.
Der Entwurf sieht vor, dass die Gesellschafter künftig auch mit
einer "verdeckten Sacheinlage" ihre Verpflichtung gegenüber
der Gesellschaft erfüllen können. Der Gesellschafter muss
aber beweisen, dass der Wert der verdeckten Sacheinlage den Betrag
der geschuldeten Bareinlage erreicht hat. Kann er das nicht, muss er
die Differenz in bar erbringen.
Einführung eines
Mustergesellschaftsvertrags
Für unkomplizierte Standardgründungen (u. a. Bargründung,
höchstens drei Gesellschafter) wird ein Mustergesellschaftsvertrag
als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt. Wird dieses Muster
verwendet, ist keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages,
sondern nur eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften
erforderlich. Allein die Unterschriften unter dem Gesellschaftsvertrag müssen
beglaubigt werden, um die Gesellschafter identifizieren zu können.
Natürlich bleibt es möglich, bei der Gründung freiwillig
rechtlichen Rat einzuholen.
Beschleunigung der Registereintragung Die Eintragung einer Gesellschaft
in das Handelsregister wurde bereits durch das Anfang 2007 in Kraft
getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) erheblich
beschleunigt. Die GmbH-Reform verkürzt die Eintragungszeiten beim
Handelsregister weiter:
- Bei Gesellschaften, deren
Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das
Eintragungsverfahren vollständig von der verwaltungsrechtlichen
Genehmigung abgekoppelt. Das betrifft zum Beispiel Handwerks- und
Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche
Erlaubnis brauchen.
- Zukünftig müssen GmbHs
wie Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften keine
Genehmigungsurkunden mehr beim Registergericht einreichen.
- Vereinfacht wird auch die Gründung
von Ein-Personen-GmbHs. Hier wird auf die Stellung besonderer
Sicherheitsleistungen verzichtet.
- Das Gericht kann bei der Gründungsprüfung
nur dann die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstigen
Nachweisen verlangen, wenn es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital
ordnungsgemäß aufgebracht wurde. Bei Sacheinlagen wird
die Werthaltigkeitskontrolle durch das Registergericht auf die Frage
beschränkt, ob eine "nicht unwesentliche" Überbewertung
vorliegt.
2. Wesentliche Erhöhung
der Attraktivität der GmbH als Rechtsform
Durch ein Bündel von Maßnahmen
soll die Attraktivität der GmbH nicht nur in der Gründung,
sondern auch als "werbendes", also am Markt tätiges,
Unternehmen erhöht und Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb
der Rechtsformen ausgeglichen werden.
Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland
Zukünftig soll es deutschen Gesellschaften ermöglicht werden,
einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem
Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im
Ausland liegen. Damit soll der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht
werden, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb des
deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten. Das kann z. B. eine attraktive Möglichkeit
für deutsche Konzerne sein, ihre Auslandstöchter in der
Rechtsform der vertrauten GmbH zu führen.
Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen
Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig nur derjenige
als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen
ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und
einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Der
eintretende Gesellschafter erhält einen Anspruch darauf, in die
Liste eingetragen zu werden.
Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen
Die rechtliche Bedeutung der Gesellschafterliste wird noch in anderer
Hinsicht erheblich ausgebaut. Die Gesellschafterliste dient als Anknüpfungspunkt
für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wer
einen Geschäftsanteil erwirbt, soll künftig darauf vertrauen dürfen,
dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich
Gesellschafter ist. Ist eine unrichtige Eintragung in der
Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet
geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als
richtig. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Eintragung zwar
weniger als drei Jahre unrichtig, die Unrichtigkeit dem wahren
Berechtigten aber zuzurechnen ist. Die Neuregelung führt zu einer
erheblichen Erleichterung für die Praxis bei Veräußerung
von Anteilen älterer GmbHs.
Sicherung des Cash-Pooling
Cash-Pooling ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen
den Unternehmensteilen im Konzern. Dazu werden Mittel von den
Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen
Cash-Management geleitet. Im Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften
Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft. Obwohl das
Cash-Pooling als Methode der Konzernfinanzierung als ökonomisch
sinnvoll erachtet wird, ist aufgrund der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs in der Praxis Rechtsunsicherheit über dessen Zulässigkeit
entstanden. Der Entwurf greift die Sorgen der Praxis auf und schlägt
eine allgemeine Regelung vor, die über das Cash-Pooling
hinausreicht und zur bilanziellen Betrachtung des Gesellschaftsvermögens
zurückkehrt. Danach kann eine Leistung der Gesellschaft an einen
Gesellschafter dann nicht als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen
gewertet werden, wenn ein reiner Aktivtausch vorliegt, also der
Gegenleistungs- oder Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegen
den Gesellschafter die Auszahlung deckt und zudem vollwertig ist. Eine
entsprechende Regelung soll auch im Bereich der Kapitalaufbringung
gelten.
Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts
Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die
Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital
behandelt werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz hinter allen
anderen Gläubigern zurück. Grundgedanke der Neuregelung ist,
dass die Organe und Gesellschafter der gesunden GmbH einen einfachen und
klaren Rechtsrahmen vorfinden sollen. Eine Unterscheidung zwischen "kapitalersetzenden"
und "normalen" Gesellschafterdarlehen wird es nicht mehr
geben.
3. Bekämpfung
von Missbräuchen
Die aus der Praxis übermittelten
Missbrauchsfälle sollen durch verschiedene Maßnahmen
effektiver bekämpft werden.
- Die Rechtsverfolgung gegenüber
Gesellschaften soll beschleunigt werden. Das setzt voraus, dass die
Gläubiger wissen, an wen sie sich wegen ihrer Ansprüche
wenden können. Deshalb muss zukünftig in das
Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift
eingetragen werden. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften,
Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften sowie
Zweigniederlassungen (auch von Auslandsgesellschaften). Wenn unter
dieser eingetragenen Anschrift eine Zustellung (auch durch
Niederlegung) faktisch unmöglich ist, wird die Möglichkeit
verbessert, gegenüber juristischen Personen (also insbesondere
der GmbH) eine öffentliche Zustellung im Inland zu bewirken.
- Die Gesellschafter werden im Falle
der Führungslosigkeit der Gesellschaft verpflichtet, bei
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen
Insolvenzantrag zu stellen. Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer
mehr, muss jeder Gesellschafter an deren Stelle Insolvenzantrag
stellen, es sei denn, er hat vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit
keine Kenntnis.
- Geschäftsführer, die
Beihilfe zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die
Gesellschafter leisten und dadurch die Zahlungsunfähigkeit der
Gesellschaft herbeiführen, sollen stärker in die Pflicht
genommen werden.
- Die bisherigen Ausschlussgründe
für Geschäftsführer werden um Verurteilungen wegen
Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung
sowie Verurteilungen aufgrund allgemeiner Straftatbestände mit
Unternehmensbezug erweitert. Zum Geschäftsführer kann also
nicht mehr bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen des
Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat. Das gilt auch bei
Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten im
Ausland.nsanleihen.
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