Wegfall des Rabattgesetzes
Dauer-Tiefpreisaktion nun erlaubt?
Mit dem Wegfall von Rabattgesetz und
Zugabenverordnung hat sich für den Handel eine ganz neue Situation
ergeben. Es war jedoch abzusehen, dass sich über kurz oder lang
auch die Gerichte mit der sich aus dieser neuen Situation ergebenden
Problematik wie z. B. mit Dauer-Tiefpreisaktionen zu
befassen haben.
Das Oberlandesgericht Frankfurt/M. hatte in einem Fall zu klären,
ob ein
10%iger, zeitlich nicht eingeschränkter
Barzahlungsrabatt auf alle Artikel eines Einzelhändlers gegen
das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt.
Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher
so die Richter sieht hierin keine
Ankündigung einer
Sonderveranstaltung. Die Rabattgewährung stellt keinen Verstoß
gegen das UWG dar. Eine im UWG beschriebene Sonderveranstaltung setzt
voraus, dass bei den Verbrauchern der Eindruck hervorgerufen wird, es
werden
besondere Kaufvorteile gewährt.
Die Beurteilung, ob die Rabattgewährung als branchenüblich
einzustufen ist, ließen die Richter offen, denn aufgrund der bis
vor kurzem geltenden Vorschriften des Rabattgesetzes konnte sich eine
entsprechende Branchenübung notwendigerweise noch nicht entwickeln.
Wollte man allein mit der fehlenden Branchenübung das Vorliegen
einer Sonderveranstaltung begründen, würde die vom Gesetzgeber
mit der Aufhebung des Rabattgesetzes bezweckte Auswirkung auf den
Wettbewerb unterlaufen. (OLG Frankfurt, Urt. v. 13.2.2002 6 W
5/02)
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